Statuten

Statuten
des Vereins Kindertagesstätte Eschenbach

§ 1 Name & Sitz
Unter dem Namen ‚Kindertagesstätte Eschenbach‘
besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff  ZGB mit Sitz in Eschenbach.

§ 2 Zweck
Der Verein ‚Kindertagesstätte Nepomuk Eschenbach‘ bezweckt die Errichtung und den Betrieb einer Kinderkrippe / eines Kinderhortes in der Gemeinde Eschenbach.
Der Verein ist unabhängig und konfessionell neutral.

§ 3 Öffentlichkeit
Für die Lösung dieser Aufgabe ist eine Zusammenarbeit vorgesehen mit Eltern, Einzelpersonen, politischen Gemeinden, Schulgemeinden, Kirchen, den verschiedensten Organisationen und Firmen in Eschenbach und Umgebung die den Betrieb unterstützen oder nutzen. Die Kinderbetreuung steht allen Eltern und Elternteilen offen, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen und anerkennen. Firmen können Betreuungsplätze erwerben.

§ 4 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
–  die Mitgliederversammlung
–  der Vorstand
–  die Betriebskommission
–  die Revisionsstelle

§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Kollektivmitgliedern (natürliche Personen, juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts).
Die Eltern bzw. Alleinerziehende der Kinder im Kinderhort / in der Kinderkrippe betreut werden, sind Aktivmitglieder des Vereins.
In der Mitgliederversammlung verfügen die Aktiv- und Kollektivmitglieder über eine Stimme.
Pro Familie und pro Kollektivmitglied kann nur eine Stimme abgegeben werden.
Passivmitglieder und Gönner haben beratende Stimme.
Die Aufnahme eines neuen Mitglieds erfolgt durch den Vorstand, vorbehältlich der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr noch auf das Vermögen des Vereins.
Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sich vereinsschädigend verhält, kann von der Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

§ 6 Beiträge
Die Jahresbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Es gilt ein Höchstsatz von Fr. 150.– für Aktivmitglieder und Fr. 1’500.– für Kollektivmitglieder.

§ 7 Mitgliederversammlung
Es findet jährlich eine Mitgliederversammlung statt. Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 1/5 der Mitglieder kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Geschäfte der Versammlung sind:
a)  Genehmigung des Protokolls
b)  Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Betriebskommission
c)  Entgegennahme des Revisionsberichtes und Genehmigung der Jahresrechnung
d)  Déchargeerteilung an den Vorstand und die Betriebskommission
e)  Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f)  Genehmigung des Budgets (Investitions- und Betriebsbudget)
g)  Wahl des Vorstandes für die Dauer von jeweils 3 Jahren
h)  Wahl der Präsidentin / des Präsidenten
i)  Wahl der Revisionsstelle für die Dauer von 3 Jahren
j)  Abstimmung über Anträge der Vereinsmitglieder, die dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden müssen
k)  Genehmigung der Statuten sowie deren Änderungen
l)  Ausschluss von Mitgliedern
m)  Auflösung des Vereins

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten selbst, die/der als solche gewählt wird.
Zu seinen Aufgaben gehören alle Angelegenheiten, die der Förderung des Vereinszwecks dienen und nicht anderen Organen vorbehalten sind, insbesondere:
a)  Wahl der Betriebskommission
b)  Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c)  Ausarbeitung des Gesamtkonzeptes
d)  Erstellen des Budgets, Verwaltung des Vereinsvermögens
e)  Anstellung von Personen der Krippen- bzw. der Hortleitung
f)   Jährliche Berichterstattung zu Handen der Mitgliederversammlung
g)  Öffentlichkeitsarbeit nach Absprache mit der Betriebskommission
h)  Vertretung des Vereins gegen aussen
Die Mitglieder des Vorstandes verfügen an der Mitgliederversammlung über das aktive Stimmrecht.

§ 9 Betriebskommission
Die Betriebskommission (BK) besteht aus 3-5 Mitglieder.
Sie ist hauptsächlich zuständig für
a)  den reibungslosen Ablauf des Tagesgeschäftes
b)  die Überprüfung der Qualität des Betreuungsangebotes in sozialpädagogischer, personeller und materieller Hinsicht
c)  die provisorische Budgetierung zu Handen des Vorstandes
d)  das Rechnungswesen
e)  die Öffentlichkeitsarbeit
Die Betriebskommission ist Beschwerdeinstanz und entscheidet Streitfälle abschliessend.
Die Betriebskommission hat jederzeit Zutritt zu den Räumen und Einsicht in alle Unterlagen des Betriebes. Mindestens ein Mitglied der Betriebskommission ist Mitglied im Vorstand.

§ 10 Zeichnungsberechtigung
Das Zeichnungsrecht wird von zwei Vorstandsmitgliedern kollektiv ausgeführt. Für die finanziellen Belange, welche an die Betriebskommission delegiert sind, wird ebenfalls eine Kollektivunterschrift erteilt.
Die Unterschriftenregelung der Krippenleitung wird im Pflichtenheft festgelegt.

§ 11 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle umfasst zwei Revisoren oder eine Revisionsfirma. Diese prüft die Vereinsrechnung und die Geschäfte und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 13 Finanzen
Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch:
–  Elternbeiträge
–  Mitgliederbeiträge
–  Beiträge karitativer Organisationen und Stiftungen
–  Beiträge von Gönnern
–  Subventionen
–  Schenkungen, Vermächtnisse oder andere Zuwendungen

§ 14 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 15 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Gültigkeit eines solches Beschlusses ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder darstellen müssen, notwendig.
Sollte diese Zahl nicht erreicht werden, genügt in einer nachfolgenden Mitgliederversammlung die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins wird ein allfälliges Vereinsvermögen einer öffentlichen oder privaten Institution mit ähnlicher Zielsetzung zugeführt.

§ 16 Inkrafttreten
Mit Genehmigung dieser Statuten durch die Gründungsversammlung treten diese in Kraft.

Eschenbach, den 8. September 2003

Die Gründungsmitglieder:
Carmen Gähwiler
Priska Keller
Liliane Kuster
Rhea Nägeli
Manuela Weber

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